Kein einheitliches Vertragswerk bei bloßer Empfehlung eines Bauunternehmers durch den Grundstücksverkäufer
Selbständige Herstellbarkeit von Gebäuden in der Rechtsform des Wohnungs- oder Teileigentums bei der Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Wird ein Miteigentumsanteil an einem unbebauten, zur Bebauung mit Doppelhaushälften vorgesehenen Grundstück erworben,
verbunden mit der Verpflichtung, zugunsten der Käufern der übrigen Miteigentumsanteile noch Wohnungseigentum zu begründen,
so sind die späteren Bauleistungen nicht nach den Grundsätzen des "einheitlichen Vertragswerks" in die grunderwerbsteuerliche
Bemessungsgrundlage einzubeziehen, wenn auf der Veräußererseite mehrere untereinander nicht verbundene Personen auftreten
und diese Personen nicht aufgrund einer vertraglichen Abrede bei der Veräußerung zusammenarbeiten und nicht durch abgestimmtes
Verhalten auf den Abschluß aller Verträge hinwirken. Die Empfehlung eines in Frage kommenden Bauunternehmers durch
den Grundstücksveräußerer unter Hinweis auf dessen Leistungsfähigkeit und Leistungsbereitschaft kann insbesondere
dann nicht als derartiges Zusammenwirken zwischen Grundstückseigentümer und Bauunternehmer gewertet werden, wenn der
Bauunternehmer erst nach Abschluss des Grundstückskaufvertrages und auf eine entsprechende Nachfrage des Erwerbers
hin benannt wird.
2. Beim Erwerb eines Miteigentumsanteils an einem Grundstück, der noch mit dem Sondereigentum an einem erst zu errichtenden
Gebäudeteil zu verbinden ist, kann eine Einbeziehung der Bauleistungen in die grunderwerbsteuerliche Bemessungsgrundlage
nicht mit der Rechtsprechung begründet werden, dass Eigentumswohnungen oder Reihenhäuer in der Rechtsform des Wohnungseigentums
nicht für sich allein erstellt werden können (gegen , BStBl II 1982, 741). Jedenfalls
Doppelhaushälften, die in der Rechtsform des Wohnungs- bzw. Teileigentums errichtet werden, können auch zeitlich und technisch
voneinander unabhängig errichtet werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 875 Nr. 16 EFG 2001 S. 986 SAAAB-10233
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 21.03.2001 - 4 K 2974/00
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