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FG München  v. - 4 K 1844/97 EFG 2001 S. 152

Gesetze: AO 1977 § 39 Abs. 2 Nr. 2VStR 1986 Abschn. 18 Abs. 4 (VStR 1995 Abschn. 32 Abs. 4) BewG § 3ErbStG § 12 Abs. 5BewG § 97

Bewertung des ererbten Anteils an einer Personengesellschaft nach Abschnitt 18 Abs. 4 VStR 1986

Leitsatz

Auch bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft ist für die Aufteilung der Gesellschaftsanteile von den handelsrechtlichen Kapitalkonten der Gesellschafter auszugehen. Den Kapitalkonten ist das aus den vorhandenen stillen Reserven bestehende Mehrvermögen nach dem Gewinnverteilungsschlüssel zuzurechnen.

Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 152
GAAAB-10195

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG München v. 20.07.2000 - 4 K 1844/97

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