Vom Erbschein abweichende Auslegung eines Testaments durch das
FA; Maßgeblichkeit eines Erbvergleichs
Leitsatz
1. Zur Auslegung eines Testaments
durch das die Erbschaftsteuer festsetzende FA entgegen dem Erbschein:
Testamente müssen entsprechend dem wahren Willen des Erblassers ausgelegt
werden. Für die Auslegung sind auch außerhalb der Testamentsurkunde
liegende Umstände heranzuziehen, sofern sie einen - wenn auch
unvollkommenen Ausdruck - im Testament gefunden haben.
2. Bei einem Erbvergleich, bei dem es
um die vertragliche Einigung zur Beseitigung von Streit oder Ungewissheit
über erbrechtliche Verhältnisse geht, ist die Besteuerung so
vorzunehmen als ob der Erblasser durch Vergütung von Todes wegen eine
entsprechende Regelung getroffen hätte. Dabei richtet sich der
Vermögensanfall nach dem Inhalt der Vereinbarung, d.h. nach dem, was
tatsächlich aufgrund des Vergleichs erhalten wurde.
3. Einigen sich die Erben
einvernehmlich darauf, ein Testament so auszulegen, dass Vorschenkungen auf die
Erbteile anzurechnen sind, so stellt dies einen der Besteuerung
zugrundezulegenden Erbvergleich dar.
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