Abziehbarkeit einer an den Mieter geleisteten
Abstandszahlung
Einkommensteuer 1999
Leitsatz
Eine Abstandszahlung, die der
Vermieter deshalb an den Mieter leistet, weil er sich in einem Kaufvertrag zur
vollständigen Räumung des Mietobjekts verpflichtet hat, ist nicht
durch die vorherige Vermietungstätigkeit veranlasst und deshalb nicht als
Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung
abziehbar. Sie ist auch nicht als Werbungskosten bei den Einkünften aus
Kapitalvermögen abziehbar, weil ein mittelbarer Veranlassungszusammenhang
mit den Kapitaleinkünften durch die nicht steuerbare
Grundstücksveräußerung überlagert wird.