1. Der Aushang der Geschäftsbedingungen an der Tankstelle begründet keinen Eigentumsvorbehalt.
2. Ein Mahnverfahren ist insoweit entbehrlich, als Außenstände im Lastschriftverfahren eingezogen werden können. Werden Lastschriften
von der Bank nicht mehr eingelöst, wird das Ausfallrisiko durch Entgegennahme von ungeckten Schecks nicht vermindert. Zu einer
laufenden Überwachung der Außenstände i. S. von § 53 Abs. 1 Nr. 3 MinöStV gehört es in diesem Fall, eine Belieferungssperre
zu verhängen und ausgegebene Tankkarten einzuziehen