Branntweinsteuerentstehung im Steueraussetzungsverfahren
Branntweinsteuer
Leitsatz
Die Branntweinsteuer für im
Steueraussetzungsverfahren ausgeführten Alkohol entsteht nicht wegen
Entzugs aus diesem Verfahren allein durch die Trennung der ursprünglichen
Begleitdokumente von der Ware kurz vor Erreichen der Ausfuhrzollstelle, wenn
feststeht, dass die alkoholischen Erzeugnisse ohne Verschlussverletzung
tatsächlich ausgeführt wurden und weder ein Austausch noch eine
Veränderung der Besitzverhältnisse, der Ware oder der
Transportbehältnisse stattgefunden hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): NAAAB-10106
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 12.09.2001 - 3 K 2464/98
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