1. Die Finanzbehörde kann als
Schuldner eines Steuererstattungsanspruches auch noch nach Abtretung dieses
Anspruches mit einem ihr gegen den Altgläubiger zustehenden Anspruch dem
Neugläubiger gegenüber aufrechnen. Durch die Abtretung des
Erstattungsanspruches an den Neugläubiger wird dem Schuldner (hier die
Finanzbehörde) die im Zeitpunkt der Abtretung bestehende Möglichkeit
der Aufrechnung nicht genommen.
2. Ein Steuerbescheid ist auch dann
gegenüber dem Steuerpflichtigen bekanntgegeben, wenn der wegen
Mietrückstände verärgerte Vermieter die für den
Steuerpflichtigen eingegangene Post an sich genommen hat und nicht
weitergegeben hat.
3. Für die Frage der Verwirkung
kann allein auf den Zeitablauf von über vier Jahren bis zur Erklärung
der Aufrechnung ohne Hinzutreten besonderer Umstände nicht abgestellt
werden. Ein bloßes Untätigwerden der Finanzbehörde reicht in
der Regel dafür nicht aus.
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