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FG München Urteil v. - 2 K 38/02 EFG 2003 S. 833

Gesetze: EStG 1990 § 4 Abs. 5 Nr. 6b, EStG 1997 § 4 Abs. 5 Nr. 6b

Häusliches Arbeitszimmer

Praxisräume und ein Arbeitszimmer im Wohnhaus können eine Einheit bilden, die nicht unter die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG fällt

gesonderter und einheitlicher Feststellung von Grundlagen für die Einkommensbesteuerung 1996–1999

Leitsatz

1. Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG kann dem Gesetzeswortlaut und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nach nur auf ein einzelnes Arbeitszimmer, nicht auch auf eine Mehrheit von Räumen angewendet werden.

2. Eine zu einer funktionalen Gesamtheit verbundene Einheit von sechs Räumen, deren mit Publikumsverkehr verbundene Nutzung als häusliche Praxis erst durch die spezielle technische und bauliche Ausstattung ermöglicht wird, unterfällt nicht dem Typusbegriff des häuslichen Arbeitszimmers.

3. Ist ein im Erdgeschoss gelegenes häusliches Arbeitszimmer räumlich und funktional derart mit der im Souterrain gelegenen Praxis verzahnt, dass es einen Teil dieser Praxis bildet, so erstreckt sich das Abzugsverbot nach § 4 Abs. 5 Nr. 6b EStG nicht auf die Kosten dieses Arbeitszimmers.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 833
INF 2003 S. 446 Nr. 12
AAAAB-10051

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FG München, Urteil v. 25.02.2003 - 2 K 38/02

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