Einkommensteuerliche Behandlung
leistungsfreier Baudarlehen nach dem „Dritten
Förderweg”
Einkommensteuer 1994–1997
Leitsatz
1. Dem Finanzamt ist die Leerung des
Postfachs an allen Werktagen zuzumuten. Sieht es hiervon ab,
verstößt es gegen die ihm nach der Rechtsprechung des
Bundesverfassungsgerichts obliegende Verpflichtung, geeignete Vorkehrungen zu
treffen, um den Steuerpflichtigen die volle Ausnutzung gesetzlicher Fristen zu
ermöglichen. Daher hat es das Finanzamt zu vertreten, wenn ihm rechtzeitig
abgesandte Schriftstücke nicht fristgerecht zugehen. Betroffenen
Steuerpflichtigen ist jedenfalls Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu
gewähren.
2. Das Finanzamt verletzt seine
Ermittlungspflicht nicht, wenn es eindeutigen Steuererklärungen nicht mit
Misstrauen begegnet. Es ist nur zum Tun verpflichtet, wenn sich Unklarheiten
oder Zweifelsfragen in Bezug auf den verwirklichten Sachverhalt
aufdrängen.
3. Leistungsfreie Baudarlehen nach
dem „Dritten Förderweg” mindern als Zuschuss die
AfA-Bemessungsgrundlage des Investors von Anfang an.
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