Die Wohnung des Betriebsinhabers und
vermietete Räume konnten 1979 mit den gewerblich genutzten Räumen als
Betriebsvermögen behandelt werden. Eine nachträgliche Aufteilung
einer gewerblichen Veräußerungsrente in einen gewerblichen und einen
privaten Teil ist nicht möglich, wenn die Bilanzierung nicht nachweislich
falsch war. Die Bindung an das vom Veräußerer ausgeübte
Wahlrecht, die Rentenzahlungen als laufende nachträgliche Einkünfte
aus Gewerbebetrieb zu versteuern besteht solange fort, solange die Laufzeit der
Rente nicht erheblich über das hinausgeht, was für die Bemessung des
Rentenbarwerts im Falle der Sofortversteuerung berücksichtigt worden
wäre.
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