Feststellung der
Einkünfte aus Gewerbebetrieb 1994 und 1995
Leitsatz
1. Voraussetzungen des Vorliegens
einer Mitunternehmerschaft sind Mitunternehmerinitiative und
Mitunternehmerrisiko. Diese Merkmale können im Einzelfall mehr oder
weniger ausgeprägt sein, doch darf keines vollständig entfallen.
2. Mitunternehmerrisiko trägt,
wer gesellschaftsrechtlich am Erfolg oder Misserfolg des Unternehmens teilhat,
was regelmäßig durch eine Beteiligung am Gewinn oder Verlust sowie
an den stillen Reserven des Gesellschaftsvermögens einschließlich
des Geschäftswerts vermittelt wird. Kein Mitunternehmerrisiko trägt
danach, wem nach den gesellschaftsvertraglichen Vereinbarungen unabhängig
vom Projektgewinn und ohne Beteiligung am Gesellschaftsvermögen
garantierte Zahlungsbeträge zustehen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2004 S. 74 Nr. 2 EFG 2003 S. 1689 EFG 2003 S. 1689 Nr. 23 CAAAB-09989
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