1. Der Vorsteuerabzug für einen
Pkw richtet sich nach dem Umfang der tatsächlichen Nutzung für das
Unternehmen. Den Umfang der tatsächlichen Nutzung hat der Unternehmer
anhand geeigneter Unterlagen nachzuweisen.
2. Der Steuerpflichtige bzw. sein
Rechtsnachfolger haben auch im finanzgerichtlichen Verfahren die ihnen
obliegenden Mitwirkungspflichten zu erfüllen und vom Gericht geforderte
Unterlagen vorzulegen.
3. Einen Pkw, den der Unternehmer
ausschließlich zur privaten Verwendung anschafft, kann er dem Unternehmen
nicht zuordnen.