Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee
bei Abschluss getrennter Verträge mit der beschrankt steuerpflichtigen
Künstlergruppe und deren Produktionsgesellschaft
Steuerabzugspflicht für Showvergütungen an beschränkt
steuerpflichtigen Künstler ohne Ausgliederung der
Produktionskosten
Aussetzung der Vollziehung in Sachen
Steueranmeldung/Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4, 5
EStG der Fa. B. GmbH
Leitsatz
1. Auch wenn der inländische
Konzertveranstalter wegen einer Inlandstournee mit einer ausländischen
(beschrankt steuerpflichtigen) Künstlergruppe und deren im Ausland
ansässiger Produktionsgesellschaft getrennte Verträge abgeschlossen
hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen dieser Gesellschaft
(u. a. Beleuchtung und Ton; Bühnenbild; technisches Personal; Betreuung
und Beförderung der Künstler und ihrer Crew; Hotelunterbringung und
Flugtickets usw.) in einem engen Zusammenhang mit der künstlerischen
Darbietung der Gruppe stehen und deswegen ebenfalls dem Steuerabzug
unterliegen.
2. Die beschränkte Steuerpflicht
nach
§ 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d
EStG und die damit verbundene Steuerabzugsverpflichtung
kann nicht durch vertragliche Einschaltung eines Dritten für die
Erbringung und Vergütung von mit der Hauptleistung eng
zusammenhängenden Zusatzleistungen im Betriebsausgabenbereich zum Wegfall
gebracht werden. Die hierzu möglicherweise in Widerspruch stehende
Regelung in R 227b Satz 3 EStR kann sich nach Auffassung des Senats nur auf die
Fälle beziehen, in denen die Zusatzleistungen wirtschaftlich gesehen nicht
Teile einer von dem beschränkt Steuerpflichtigen erbrachten Gesamtleistung
darstellen, bei denen also eine (sachliche oder zeitliche) Trennung von Haupt-
und Nebenleistungen möglich ist.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2002 S. 892 Nr. 14 EFG 2002 S. 835 EFG 2002 S. 835 Nr. 13 IAAAB-09948
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 22.03.2002 - 1 V 4030/01
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