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Finanzgericht München Beschluss v. - 1 V 4030/01 EFG 2002 S. 835

Gesetze: EStG § 50a Abs. 4 Nr. 1, EStG § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d, EStR R 227b S. 3

Steuerabzugsverpflichtung anlässlich einer Inlandstournee bei Abschluss getrennter Verträge mit der beschrankt steuerpflichtigen Künstlergruppe und deren Produktionsgesellschaft

Steuerabzugspflicht für Showvergütungen an beschränkt steuerpflichtigen Künstler ohne Ausgliederung der Produktionskosten

Aussetzung der Vollziehung in Sachen Steueranmeldung/Steuerabzug nach § 50 a Abs. 4, 5 EStG der Fa. B. GmbH

Leitsatz

1. Auch wenn der inländische Konzertveranstalter wegen einer Inlandstournee mit einer ausländischen (beschrankt steuerpflichtigen) Künstlergruppe und deren im Ausland ansässiger Produktionsgesellschaft getrennte Verträge abgeschlossen hat, ist nicht ernstlich zweifelhaft, dass die Leistungen dieser Gesellschaft (u. a. Beleuchtung und Ton; Bühnenbild; technisches Personal; Betreuung und Beförderung der Künstler und ihrer Crew; Hotelunterbringung und Flugtickets usw.) in einem engen Zusammenhang mit der künstlerischen Darbietung der Gruppe stehen und deswegen ebenfalls dem Steuerabzug unterliegen.

2. Die beschränkte Steuerpflicht nach § 49 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d EStG und die damit verbundene Steuerabzugsverpflichtung kann nicht durch vertragliche Einschaltung eines Dritten für die Erbringung und Vergütung von mit der Hauptleistung eng zusammenhängenden Zusatzleistungen im Betriebsausgabenbereich zum Wegfall gebracht werden. Die hierzu möglicherweise in Widerspruch stehende Regelung in R 227b Satz 3 EStR kann sich nach Auffassung des Senats nur auf die Fälle beziehen, in denen die Zusatzleistungen wirtschaftlich gesehen nicht Teile einer von dem beschränkt Steuerpflichtigen erbrachten Gesamtleistung darstellen, bei denen also eine (sachliche oder zeitliche) Trennung von Haupt- und Nebenleistungen möglich ist.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
DStRE 2002 S. 892 Nr. 14
EFG 2002 S. 835
EFG 2002 S. 835 Nr. 13
IAAAB-09948

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Finanzgericht München, Beschluss v. 22.03.2002 - 1 V 4030/01

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