Wiederholender Aussetzungsantrag gegen Änderungsbescheid
Leitsatz
1. Im finanzgerichtlichen Aussetzungsverfahren ist die Vorschrift des § 68 FGO entsprechend anzuwenden, und zwar auch dann,
wenn sich die Hauptsache noch im Einspruchsverfahren befindet und der Änderungsbescheid Gegenstand dieses Verfahrens wird.
2. Ändert das FA einen Bescheid aus anderen als den angefochtenen Gründen erst nach Bestandskraft einer gerichtlichen Entscheidung
über die Aussetzung der Vollziehung des ursprünglichen Bescheids, ist ein erneuter Antrag auf Aussetzung der Vollziehung nur
in den Grenzen des § 69 Abs. 6 Satz 2 FGO zulässig.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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