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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 5481/00 EFG 2002 S. 998

Gesetze: FGO § 102 S. 2, FGO § 102 S. 1, AO 1977 § 5, AO 1977 § 152 Abs. 1, GG Art. 20 Abs. 3, AO 1977 § 152 Abs. 2

Verfassungskonformität der Neuregelung zur Ergänzung von Ermessenserwägungen im finanzgerichtlichen Verfahren

Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Ergänzende Darlegung der Ermessenserwägungen i. S. des § 102 S. 2 FGO

Verspätungszuschlag zur Einkommensteuer 1996

Leitsatz

1. Die dem FA aufgrund der Änderung des § 102 FGO durch das Steueränderungsgesetz 2001 ab 2002 eingeräumte Möglichkeit zur Ergänzung von Ermessenserwägungen auch noch nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung verstößt nicht gegen das Rückwirkungsverbot und ist daher nicht verfassungswidrig.

2. Nach § 102 Satz 2 FGO n.F. ist das FA bei einer Ermessensentscheidung berechtigt, noch in der mündlichen Verhandlung beim Finanzgericht die bisherigen Ermessenserwägungen zu ergänzen, z. B. im Hinblick auf Sachverhalte, die erst nach dem Ergehen der Einspruchsentscheidung entstanden sind.

3. Es bleibt offen, ob § 102 Satz 2 FGO auch dann Anwendung findet, wenn früher unterlassene Ermessenserwägungen erst in der mündlichen Verhandlung nachgeholt oder früher fehlerhafte Erwägungen vom FA nachträglich korrigiert bzw. nachgebessert werden.

4. Dass zwischenzeitlich die Steuererklärungen der Folgejahre fristgerecht abgegeben worden sind, rechtfertigt nicht die Herabsetzung oder Aufhebung des Verspätungszuschlags für das laufende Jahr.

5. Zur Ermessensausübung bei der Festsetzung eines Verspätungszuschlags, wenn bereits die Steuererklärungen der Vorjahre erst nach Ergehen von Schätzungsbescheiden abgegeben worden, es beim Bevollmächtigten zu unerwarteten Personalengpässen gekommen ist und die Steuerpflichtigen zeitweise wegen schweren Erkrankungen die nötigen Unterlagen und Erklärungen nicht abgeben konnten.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 998
EFG 2002 S. 998 Nr. 15
BAAAB-09933

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Finanzgericht München, Urteil v. 22.04.2002 - 1 K 5481/00

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