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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3303/01

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4, LStR 1999 Abschn. 42 Abs. 1 S. 8

Fahrten zum Ort des Lebensmittelpunktes

Einkommensteuer 1998

Leitsatz

Hat ein Zeitsoldat erst vor kurzem sein Studium an der Universität der Bundeswehr angetreten und fährt er im Streitjahr 11-mal an den bisherigen Wohnort (Entfernung: 650 km), wobei er sich an insgesamt 76 Tagen dort aufhält, ist der Mittelpunkt der Lebensinteressen noch am bisherigen Wohnort anzunehmen (Abweichung von Abschn. 42 Abs. 1 Satz 8 der LStR 1999).

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
KAAAB-09888

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Finanzgericht München, Urteil v. 25.09.2002 - 1 K 3303/01

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