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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 3007/99

Gesetze: FGO § 53 Abs. 1, FGO § 53 Abs. 2, FGO § 93 Abs. 3 S. 2, VwZG § 3 Abs. 3, ZPO § 180, ZPO § 181, ZPO § 182, ZPO § 183, ZPO § 184, ZPO § 185, ZPO § 186, ZPO § 578, ZPO § 579, ZPO § 580, ZPO § 581, ZPO § 582, ZPO § 583, ZPO § 584, ZPO § 585, ZPO § 586, ZPO § 587, ZPO § 588, ZPO § 589, ZPO § 590, ZPO § 591

Klage auf Fortsetzung des Klageverfahrens

Fortsetzung des Klageverfahrens 1 K 775/97

Leitsatz

1. Wird eine Klage unter einer Adresse eingereicht, unter der der Kläger tatsächlich nicht wohnt, hat er sich den dadurch gesetzten Rechtsschein zurechnen zu lassen. Die Zustellung einer gerichtlichen Entscheidung an diese Adresse durch Niederlegung beim zuständigen Postamt ist deshalb wirksam.

2. Eine Klage auf Fortsetzung des (alten) Verfahrens und Entscheidung in der Sache ist unzulässig, wenn es durch wirksame Zustellung des Urteils bereits abgeschlossen ist.

Fundstelle(n):
XAAAB-09875

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Finanzgericht München, Urteil v. 23.05.2001 - 1 K 3007/99

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