Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks nur zum Kaufpreis des Grund und Bodens, ohne Berücksichtigung
des Werts des durch einen Dritten darauf errichteten Gebäudes
Leitsatz
Erwirbt der Alleingesellschafter einer AG von dieser ein Grundstück, auf dem ein Dritter mit dessen Einverständnis ein Gebäude
errichtet hat, nur zum Grundstückspreis, d.h. ohne anteiligen Kaufpreis für das Gebäude, um das Grundstück anschließend -wie
vor Errichtung des Gebäudes versprochen- dem Dritten zu schenken, so wird ihm kein zurechenbarer geldwerter Vorteil in Form
einer verdeckten Gewinnausschüttung zugewandt, wenn seine formelle Rechtsposition -Eigentum an dem Grundstück einschließlich
des Gebäudes-- aufgrund des nach § 822 BGB von der AG auf den Alleingesellschafter übergegangenen Ausgleichsanspruchs des
Dritten entwertet wird.
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