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FG München  v. - 1 K 1983/97 EFG 2000 S. 789

Gesetze: EStG § 20 Abs 1 Nr 1 S 1, KStG 1991 § 8 Abs 3 S 2, BGB § 812, BGB § 951, BGB § 946, BGB § 818, BGB § 822

Verdeckte Gewinnausschüttung bei Verkauf eines Grundstücks nur zum Kaufpreis des Grund und Bodens, ohne Berücksichtigung des Werts des durch einen Dritten darauf errichteten Gebäudes

Leitsatz

Erwirbt der Alleingesellschafter einer AG von dieser ein Grundstück, auf dem ein Dritter mit dessen Einverständnis ein Gebäude errichtet hat, nur zum Grundstückspreis, d.h. ohne anteiligen Kaufpreis für das Gebäude, um das Grundstück anschließend -wie vor Errichtung des Gebäudes versprochen- dem Dritten zu schenken, so wird ihm kein zurechenbarer geldwerter Vorteil in Form einer verdeckten Gewinnausschüttung zugewandt, wenn seine formelle Rechtsposition -Eigentum an dem Grundstück einschließlich des Gebäudes-- aufgrund des nach § 822 BGB von der AG auf den Alleingesellschafter übergegangenen Ausgleichsanspruchs des Dritten entwertet wird.

Fundstelle(n):
EFG 2000 S. 789
TAAAB-09859

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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FG München v. 12.04.2000 - 1 K 1983/97

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