Änderung eines bestandskräftigen Einkommensteuerbescheids nach § 173 Abs. 1 Nr. 2 AO 1977: Versäumt es ein Steuerpflichtiger
in der Einkommensteuererklärung irrtümlich, die Vorbezugskosten i.S. des § 10e Abs. 6 EStG für ein eigengenutztes Objekt geltend
zu machen, handelt er nicht grob schuldhaft, wenn ihm das FA trotz Kenntnis des Wohnungserwerbs (Veräußerungsanzeige, Kontrollmitteilung,
Aktenvermerk wegen § 10e EStG) keine Anlage FW zugesandt hat. Denn die in den ESt-Erklärungsvordrucken und den entsprechenden
Anleitungen enthaltenen Hinweise auf die Existenz einer Anlage FW geben für sich keinen ausreichenden Sinnzusammenhang für
die Möglichkeit einer steuerwirksamen Berücksichtigung der Vorbezugskosten.