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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1488/99

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 1, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 33, EStG § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 6, EStG § 12 Nr. 1 Satz 2, EStG § 33

Kontaktlinsen grundsätzlich keine Werbungskosten

Leitsatz

Kontaktlinsen sind auch dann nicht den Arbeitsmitteln oder sonstigen Werbungskosten zuzurechnen, wenn sie vom Steuerpflichtigen (Sozialpädagoge) angeschafft werden, um die durch das Tragen einer Brille bedingte Verletzungsgefahr bei seiner Tätigkeit der Betreuung schwer erziehbarer Kinder und Jugendlicher auszuschließen.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

Fundstelle(n):
AAAAB-09848

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Finanzgericht München, Urteil v. 06.12.2000 - 1 K 1488/99

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