Steuerverkürzung bei
Schätzungsbescheiden; Zulässige Klage trotz Versäumnis der
Ausschlussfrist
Leitsatz
1. Stellt sich die Schätzung des FA wegen Nichtabgabe der
Einkommensteuererklärung -nach später erfolgter Abgabe-- als zu hoch
heraus, liegt eine vollendete Steuerhinterziehung nur vor, wenn der
Schätzungsbescheid nach dem Zeitpunkt ergeht, zu dem die
Veranlagungsarbeiten in dem entsprechenden Bearbeitungsbezirk des FA für
den maßgeblichen Zeitraum abgeschlossen sind.
2. Gibt ein Steuerpflichtiger keine Steuererklärung ab oder
reicht er die Steuererklärung verspätet ein, ist der subjektive
Tatbestand der Steuerhinterziehung u.a. dann erfüllt, wenn er sicher
weiß oder für möglich hält und billigend in Kauf nimmt,
dass er das FA über steuerlich erhebliche Tatsachen in Unkenntnis
lässt, ihn eine Rechtspflicht zur Offenbarung dieser Tatsachen trifft, er
diese Rechtspflicht durch sein Verhalten verletzt und hierdurch Steuern
verkürzt werden.
3. Eine in zulässiger Weise erhobene Klage, wird nicht wieder
unzulässig, weil der erst später hinzugezogene
Prozessbevollmächtigte die Originalvollmacht erst nach Ablauf der
gemäß § 62 Abs. 3 FGO festgesetzten Ausschlussfrist vorlegt.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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