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FG München Urteil v. - 1 K 1365/01 EFG 2003 S. 619

Gesetze: EStG § 11 Abs. 1 S. 1, EStG § 19a Abs. 2 S. 8, EStG § 8, EStG § 20 Abs. 3

Zuflusszeitpunkt geldwerter Vorteile bei im Rahmen von Darlehensverträgen vereinbarten Aktienoptionen

Entgelt für die Veräußerung der Optionsrechte an Dritte als Arbeitslohn

Einkommensteuer 1999

Solidaritätszuschlag zur Einkommensteuer 1999

Leitsatz

1. Räumt ein Arbeitgeber in Zusammenhang mit der Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens ein nicht handelbares Recht zur Wandelung des Darlehens in Aktien ein, fließt der geldwerte Vorteil im Unterschied zu Wandelschuldverschreibungen erst durch Ausübung des Optionsrechts zu.

2. Wird ein Teil der Optionsrechte nicht ausgeübt, sondern nach Ablauf der Sperrfrist an Dritte veräußert, ist das daraus bezogene Entgelt den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit zuzurechnen.

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 718 Nr. 12
EFG 2003 S. 619
EFG 2003 S. 619 Nr. 9
KÖSDI 2003 S. 13748 Nr. 6
WAAAB-09845

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FG München, Urteil v. 11.12.2002 - 1 K 1365/01

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