Anforderungen an den „wirtschaftlichen
Arbeitgeberbegriff” bei Anwendung der „183-Tage-Regelung”
i. S. der DBA
Einkommensteuer 1995, 1996
Leitsatz
1. Bei einer lediglich kurzfristigen
nichtselbständigen Tätigkeit (bis zu 183 Tage im Jahr) steht dem
Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht
nicht zu, wenn die Entlohnung dieser Tätigkeit von oder für einen
nicht in seinem Staatsgebiet ansässigen Arbeitgeber erfolgt, und wenn die
Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer in seinem Staatsgebiet
gelegenen Betriebsstätte (des im Ausland ansässigen) Arbeitgebers
getragen werden.
2. Insoweit ist für die
Doppelbesteuerungsabkommen ein wirtschaftlicher, mit dem Lohnsteuerrecht nicht
identischer Arbeitgeberbegriff maßgeblich, wonach als Arbeitgeber
derjenige Unternehmer zu verstehen ist, der die Vergütungen für die
ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es,
dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitgeber auszahlt,
sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen
Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt. Der wirtschaftliche
Arbeitgeberbegriff beschränkt sich nicht alleine auf den
Vergütungsvorgang, sondern setzt auch besondere Rechtsbeziehungen zwischen
Arbeitgeber und unselbständig Tätigem voraus.
3. Ist der unbeschränkt
steuerpflichtige, bei einer deutschen Tochter-GmbH eines US-amerikanischen
Konzerns als Geschäftsführer angestellte, für andere
europäische Schwestergesellschaften verantwortliche und weisungsbefugte
Manager jeweils nur für einige Tage im Jahr in diesen Ländern
tätig, so ist der auf diese Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn
auch dann voll im Inland steuerpflichtig, wenn sämtliche der Kostenstelle
des Klägers nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen pauschal im
Rahmen einer allgemeinen Kostenumlage zugeordneten Kosten den
ausländischen Gesellschaften anteilig in Rechnung gestellt werden, und
wenn der Kläger zudem keine organschaftliche Stellung innerhalb der
Auslandsgesellschaften hat.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2003 S. 542 Nr. 9 EFG 2003 S. 512 EFG 2003 S. 512 Nr. 8 RAAAB-09838
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 11.12.2002 - 1 K 1195/99
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