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Finanzgericht München Urteil v. - 1 K 1195/99 EFG 2003 S. 512

Gesetze: OECD-Musterabkommen Art. 15 Abs. 2, EStG § 1 Abs. 1 S. 1, EStG § 2 Abs. 1 Nr. 4

Anforderungen an den „wirtschaftlichen Arbeitgeberbegriff” bei Anwendung der „183-Tage-Regelung” i. S. der DBA

Einkommensteuer 1995, 1996

Leitsatz

1. Bei einer lediglich kurzfristigen nichtselbständigen Tätigkeit (bis zu 183 Tage im Jahr) steht dem Staat, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird, das Besteuerungsrecht nicht zu, wenn die Entlohnung dieser Tätigkeit von oder für einen nicht in seinem Staatsgebiet ansässigen Arbeitgeber erfolgt, und wenn die Vergütungen des Arbeitnehmers nicht von einer in seinem Staatsgebiet gelegenen Betriebsstätte (des im Ausland ansässigen) Arbeitgebers getragen werden.

2. Insoweit ist für die Doppelbesteuerungsabkommen ein wirtschaftlicher, mit dem Lohnsteuerrecht nicht identischer Arbeitgeberbegriff maßgeblich, wonach als Arbeitgeber derjenige Unternehmer zu verstehen ist, der die Vergütungen für die ihm geleistete unselbständige Arbeit wirtschaftlich trägt, sei es, dass er die Vergütungen unmittelbar dem betreffenden Arbeitgeber auszahlt, sei es, dass ein anderes Unternehmen für ihn mit diesen Arbeitsvergütungen in Vorlage tritt. Der wirtschaftliche Arbeitgeberbegriff beschränkt sich nicht alleine auf den Vergütungsvorgang, sondern setzt auch besondere Rechtsbeziehungen zwischen Arbeitgeber und unselbständig Tätigem voraus.

3. Ist der unbeschränkt steuerpflichtige, bei einer deutschen Tochter-GmbH eines US-amerikanischen Konzerns als Geschäftsführer angestellte, für andere europäische Schwestergesellschaften verantwortliche und weisungsbefugte Manager jeweils nur für einige Tage im Jahr in diesen Ländern tätig, so ist der auf diese Auslandstätigkeit entfallende Arbeitslohn auch dann voll im Inland steuerpflichtig, wenn sämtliche der Kostenstelle des Klägers nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen pauschal im Rahmen einer allgemeinen Kostenumlage zugeordneten Kosten den ausländischen Gesellschaften anteilig in Rechnung gestellt werden, und wenn der Kläger zudem keine organschaftliche Stellung innerhalb der Auslandsgesellschaften hat.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStRE 2003 S. 542 Nr. 9
EFG 2003 S. 512
EFG 2003 S. 512 Nr. 8
RAAAB-09838

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Finanzgericht München, Urteil v. 11.12.2002 - 1 K 1195/99

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