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Finanzgericht München Urteil v. - 14 K 4354/99 EFG 2002 S. 1201

Gesetze: VwZG § 3 Abs. 3, ZPO § 195 Abs. 2 S. 1, ZPO § 191 Nr. 7, ZPO § 418, AO 1977 § 122 Abs. 5, VwZG § 1 Abs. 3

Anforderungen an die Unterschrift des Postbediensteten bei Ersatzzustellung

Haftung für Umsatzsteuer 1989–1992

Körperschaftsteuer 1989-1992

Solidaritätszuschlag zur Körperschaftsteuer 1991

Leitsatz

1. Eine „Unterschrift” des Zustellers auf der Postzustellungsurkunde als Voraussetzung für eine wirksame Ersatzzustellung (Niederlegung) muss zwar nicht lesbar sein, es muss sich aber um einen die Identität des Zustellers ausreichend kennzeichnenden individuellen Schriftzug handeln, der charakteristische Merkmale aufweist, sich nach dem gesamten Schriftbild als Unterschrift eines Namens darstellt und zumindest die Absicht einer vollen Unterschrift erkennen lässt.

2. Ein nach links gehender runder Haken mit einer nach rechts laufenden, nicht völlig gerade endenden, kurzen Linie reicht dazu insbesondere dann nicht aus, wenn der aus 11 Buchstaben bestehende Name der Zustellerin erst nach zweimaliger Nachfrage bei der Deutschen Post sicher feststeht und der Personalausweis der Zustellerin eine von der Unterschrift auf der Postzustellungsurkunde wesensverschiedene Unterschrift enthält.

Fundstelle(n):
EFG 2002 S. 1201
EFG 2002 S. 1201 Nr. 19
UAAAB-09782

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Finanzgericht München, Urteil v. 16.05.2002 - 14 K 4354/99

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