Keine wesentliche Beteiligung i. S. des § 17 EStG durch
Rückwirkung
Einkommensteuer 1999
Solidaritätszuschlag 1999
Leitsatz
1. Die verfassungskonforme Auslegung
des § 17 Abs. 1 Sätze 1 und 4 EStG (hier: im Verfahren der Aussetzung
der Vollziehung) gebietet es, die Gesetzänderung zum , durch die
die Grenze der wesentlichen Beteiligung von mehr als 25 % auf mindestens 10 %
herabgesetzt wurde, in der Weise zu berücksichtigen, dass der
Gesetzesänderung für die Frage der wesentlichen Beteiligung keine
Rückwirkung beigelegt werden darf, mithin die Beteiligungsgrenze von 10 %
nicht rückwirkend für Vorjahre gilt (Anschluss an ).
2. Veräußerung durch
Tausch des durch eine in 1998 stattgefundene Kapitalerhöhung von 10 % auf
rd. 2,6 % herabgesetzten Anteils an einer GmbH i. S. des § 17 Abs. 1 EStG.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 556 EFG 2002 S. 556 Nr. 9 KÖSDI 2002 S. 13298 Nr. 6 QAAAB-09740
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 11.02.2002 - 13 V 3920/01
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