Als Obstgarten genutztes Grundstück nicht dem
”dazugehörendem Grund und Boden” zuzuordnen
keine steuerfreie Entnahme möglich
Voraussetzungen
einer steuerpflichtigen Entnahme
Einkommensteuer 1996,
1997
Leitsatz
1. Der auf der anderen
Straßenseite eines als gemäß § 52 Abs. 15 Sätze 4
und 6
EStG entnommen geltendem Haus und
Gartengrundstücks befindliche Obstgarten steht nicht in einem Nutzungs-
und Funktionszusammenhang mit diesem Grundstück. Daher ist keine
steuerfreie Entnahme möglich.
2. Der Antrag auf Verzicht der
Nutzungswertbesteuerung bezüglich des nicht als entnommen geltenden
Obstgartens ist einer die Steuerpflicht auslösenden realen
Entnahmehandlung nicht gleichzusetzen.
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FG München, Beschluss v. 06.12.2002 - 13 V 3621/02