Ohne ausdrückliche Aufgabeerklärung keine Betriebsaufgabe bei Verpachtung der wesentlichen Betriebsgrundlagen und Anspruch
auf Rückgabe ”im gleichen Zustand”
Zu den Voraussetzungen einer Betriebsaufgabe nach § 16 Abs. 3 EStG
Aussetzung der Vollziehung in Sachen Einkommensteuer 1998
Leitsatz
Es bestehen keine ernstlichen Zweifel daran, dass die Einstellung der gewerblichen Tätigkeit ohne eine ausdrückliche
Aufgabeerklärung nicht als Betriebsaufgabe zu beurteilen ist, wenn die wesentlichen Betriebsgrundlagen für fünf Jahre
vermietet bzw. verpachtet werden und nach den geschlossenen Miet- und Pachtverträgen nicht wesentlich umgestaltet
werden dürfen, sondern ”im gleichen Zustand” wieder zurückzugeben sind, und der Betriebsinhaber in der Folgezeit weiter
Einkünfte aus Gewerbebetrieb erklärt hat.
Fundstelle(n): SAAAB-09709
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Beschluss v. 20.08.2001 - 13 V 1407/01
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