Heranziehung zur Kirchensteuer bei glaubensverschiedener Ehe in Bayern nach dem Verhältnis der im Gesamtbetrag der Einkünfte
enthaltenen Einkünfte des steuerpflichtigen Ehegatten verfassungskonform
Leitsatz
Es ist nicht verfassungswidrig, dass der kirchensteuerpflichtige Partner einer glaubensverschiedenen Ehe in Bayern seit 1995
(Neufassung von Art.9 des Bayerischen Kirchensteuergesetzes) auch dann nach dem Verhältnis der von ihm erzielten, im Gesamtbetrag
der Einkünfte i.S. von § 2 Abs.3 EStG enthaltenen Einkünfte zu denjenigen seiner Ehefrau zur Kirchensteuer herangezogen wird,
wenn die Ehefrau z.B. lediglich dem Progressionsvorbehalt unterliegende Zuflüsse hatte, die nicht in den Gesamtbetrag der
Einkünfte Eingang gefunden haben, aber bei der Festetzung des Einkommensteuertarifs nach § 2 Abs.6 EStG berücksichtigt worden
sind.
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