Grabpflegekosten als dauernde Last oder
außergewöhnliche Belastung
testamentarischer oder
vertraglicher Verpflichtungsgrund für dauernde Last
rechtliche oder sittliche Zwangsläufigkeit für
außergewöhnliche Belastung.
Einkommensteuer
1998
Leitsatz
Eine sog. Ablösegebühr, die
der Steuerpflichtige bezahlt hat, um ein seit 1910 bestehendes Familiengrab
angemessen pflegen zu können, ist weder als dauernde Last noch als
außergewöhnliche Belastung abziehbar, wenn die Grabpflege weder aus
einem testamentarischen oder vertraglichen Verpflichtungsgrund noch aus einer
unabdingbaren sittlichen Verpflichtung übernommen wurde, sondern sich der
Steuerpflichtige aus freien Stücken hierzu entschied.
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.