Ermessensentscheidung bei Antrag auf hälftigen Erlass der Kirchensteuer im Zusammenhang mit der Erfassung eines tarifbegünstigten
Veräußerungsgewinns bei der Einkommensteuer
Leitsatz
1. Die frühere Praxis der Kirchensteuerämter, im Falle der Einkommensbesteuerung tarifbegünstigter Veräußerungsgewinne 50
% der darauf entfallenden Kirchensteuer automatisch -ohne Einzelfallprüfung der Sach- und Rechtslage- zu erlassen, war zumindest
rechtlich fragwürdig.
2. Dass diese Praxis aufgegeben wurde und nun bei entsprechenden Erlassanträgen eine Einzelfallprüfung nach den Kriterien
des § 227 AO stattfindet, bedeutet keinen Verstoß gegen die Gleichmäßigkeit der Besteuerung; vielmehr wäre ein "Rückfall
in die frühere Erlassautomatik" ein eindeutiger Ermessensfehlgebrauch und somit ein Verstoß gegen § 227 AO 1977.