repressiver und präventiver
Charakter des Verspätungszuschlags
Nichteinhaltung der
gesetzlichen bzw. behördlichen Frist zur Einreichung der
Einkommensteuererklärung
zur Bindung des Finanzamts an eine
Ermessensrichtlinie
Verspätungszuschlag zur
Einkommenssteuer 1997
Leitsatz
Die Festsetzung eines relativ hohen
(1.000 DM) Verspätungszuschlags ist dann nicht ermessensfehlerhaft, wenn
das Finanzamt alle Ermessenskriterien des
§ 152 Abs. 2 AO
(hier insbes.: die Dauer der Fristüberschreitung und die häufig
verspätete Abgabe der Einkommensteuererklärungen in den Vorjahren in
seine Entscheidung mit einbezogen hat.
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