Häusliches Arbeitszimmer als Tätigkeitsmittelpunkt
eines angestellten Handelsvertreters
Begriff des hauslichen
Arbeitszimmers
Arbeitszimmer eines Arbeitnehmers keine
Betriebsstätte
Häusliches Arbeitszimmer eines
Handelsvertreters
Einkommensteuer 1996
Leitsatz
1. Das häusliche Arbeitszimmer
bildet nur dann den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen und beruflichen
Betätigung eines Steuerpflichtigen, wenn die dort ausgeführten
Tätigkeiten die Berufstätigkeit des Steuerpflichtigen prägen.
2. Das häusliche Arbeitszimmer
stellt nicht den Tätigkeitsmittelpunkt eines angestellten
Handelsvertreters ohne anderen Arbeitsplatz dar, wenn bei diesem die
Außendiensttätigkeit in zeitlicher Hinsicht überwiegt und
für den geschäftlichen Erfolg entscheidend ist, während im
Arbeitszimmer zwar notwendige, aber doch nur begleitende Tätigkeiten
ausgeübt werden.
3. Unabhängig von der Art. des
Gebäudes (Ein-, Zweifamilienhaus, Eigentumswohnung, Mietwohnung usw.) bzw.
der räumlichen Lage im Gebäude (z. B. Keller, Etage, Speicher)
können alle Räumlichkeiten ”häusliche
Arbeitszimmer” darstellen, die zum Arbeiten bestimmt und geeignet sind.
4. Ein Arbeitnehmer, der sich in
seinem Wohnhaus oder seiner Wohnung einen Arbeitsbereich eingerichtet hat, kann
in seiner Eigenschaft als Arbeitnehmer in seinem privaten Bereich keine
Betriebsstätte unterhalten.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2002 S. 902 EFG 2002 S. 902 Nr. 14 AAAAB-09446
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