Keine dauernde Last im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung bei paralleler Geldschenkung.
Einkommensteuer 1994 und 1995
Leitsatz
Im Zusammenhang mit einer
Grundstücksübertragung vereinbarte Versorgungsleistungen können
nicht als dauernde Last qualifiziert werden, wenn der Empfänger des
Grundstücks gleichzeitig im Wege der Schenkung einen Geldbetrag
erhält, aus dem heraus es ihm rechnerisch möglich wäre, die
Versorgungsleistungen zu erbringen. Dies gilt selbst dann, wenn die Verwendung
des geschenkten Geldbetrages nach dem Willen der Schenker der Zweckbindung zum
Erwerb eines weiteren Grundstücks durch den Beschenkten unterliegt.
Fundstelle(n): QAAAB-09445
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 16.06.1998 - 11 K 938/98
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