Gewerbliche Einkünfte einer Personengesellschaft bereits vor Aufnahme der werbenden Tätigkeit?
Leitsatz
Im Unterschied zur gewerbesteuerlichen Beurteilung ist es für den Beginn gemeinsamer Einkunftserzielung im Rahmen einer Personengesellschaft
nicht erforderlich, daß bereits eine werbende Tätigkeit aufgenommen wurde. Vielmehr beginnt die gemeinsame Einkunftserzielung
mit den ersten Maßnahmen, die der Vorbereitung der werbenden Tätigkeit dienen und mit dieser in unmittelbarem Zusammenhang
stehen. Die Gewerblichkeit von Einkünften einer Personengesellschaft kann sich auch daraus ergeben, daß die Beteiligung
an der GbR bei ihren Gesellschaftern zum Betriebsvermögen zählt und im Rahmen der beteiligten Gesellschaften gewerbliche Einkünfte
erzielt werden. Über die Einkunftsart wird abschließend auf der Ebene der Gemeinschafter bzw. Gesellschafter mit bindender
Wirkung für das Feststellungsverfahren entschieden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): UAAAB-09367
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Online-Dokument
Finanzgericht München, Urteil v. 16.05.2000 - 12 K 1098/97
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