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FG München Urteil v. - 1 K 3091/98

Gesetze: EStG § 9 Abs. 1 S. 1, EStG § 19 Abs. 1 Nr. 1, EStG § 8 Abs. 2, EStG § 12 Nr. 1, LStR Abschn. 31 Abs. 7

Vom Arbeitnehmer getragene Garagenkosten bei Anwendung der 1 v. H.-Methode keine Werbungskosten.

Einkommensteuer 1995

Leitsatz

1. Wird der von einem Arbeitnehmer erzielte Vorteil aus der unentgeltlichen Überlassung eines Dienstwagens zu privaten Zwecken nach der sog. 1 v.H.-Methode ermittelt, kann der Arbeitnehmer Aufwendungen für die Anmietung einer Garage nicht als Werbungskosten abziehen.

2. Pauschale Nutzungsvergütungen eines Arbeitnehmers für die Überlassung eines Dienstwagens können auch bei Anwendung der 1 v.H.-Methode zu einer Kürzung des geldwerten Vorteils (als Minderung ersparter Aufwendungen) und Zusatzvergütungen des Arbeitgebers zu dessen Erhöhung führen.

Fundstelle(n):
DStRE 2001 S. 453 Nr. 9
LAAAB-09331

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FG München, Urteil v. 08.11.2000 - 1 K 3091/98

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