Auslegung eines Kaufvertrages: Gesamtkaufpreis oder
Einzelpreise?
Aufteilung auf Grundstücke und andere
Wirtschaftsguter
Teilwert einer im Zuge einer
Teilbetriebsveräußerung mit übertragenen
Milchreferenzmenge
Grunderwerbsteuer
Leitsatz
1. Bezieht sich der Erwerbsvorgang
nicht nur auf Grundstücke im Sinne des GrEStG, sondern zugleich auf andere
Gegenstände, so ist der vom Erwerber dafür insgesamt gezahlte Preis
aufzuteilen und die Grunderwerbsteuer nur nach dem Teil zu berechnen, der
für die Grundstücke gezahlt worden ist.
2. Werden – wie hier beim
Erwerb eines Teilbetriebes im Ganzen – im Kaufvertrag sowohl ein
Gesamtpreis für alte zu veräußernden Gegenstände, als auch
Einzelpreise genannt, so sind letztere nur maßgeblich, wenn die
Beteiligten in steuerlich anzuerkennender Weise tatsächlich Einzelpreise
vereinbart haben, nicht jedoch, wenn die Einzelpreise lediglich eine
Offenlegung der Kalkulation eines Gesamtpreises durch die Beteiligten
darstellen.
3. Die Aufteilung eines
Gesamtkaufpreises erfolgt nach der sogenannten Boruttauschen Formel. Diese
bewirkt. dass zwar die Preisvorstellung der Parteien als solche unangetastet
für die Grunderwerbsteuer übernommen wird, für die Aufteilung
auf die einzelnen Gegenstände aber nicht subjektive Vorstellungen, sondern
die objektiv verpflichteten gemeinen Werte maßgeblich sind.
4. Auch wenn die in Erfüllung
des Vertrages übertragene Milchreferenzmenge im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses weder frei gehandelt noch zusammen mit dem Grundstück
rechtsgeschäftlich übertragen werden konnte, ist dafür ein
Teilwert anzusetzen, da es für Referenzmengen einen Markt und damit auch
einen Wert gegeben hat.
Fundstelle(n): EFG 2003 S. 878 MAAAB-09322
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FG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 12.03.2003 - 3 K 280/01
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