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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 2 K 491/00

Gesetze: EStG § 4 Abs. 5 S. 1 Nr. 6b S. 3, EStG § 9 Abs. 5

Werbungskostenabzug für ein häusliches Arbeitszimmer

Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit der nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung

Einkommensteuer 1997 und 1998

Leitsatz

1. Unbeschränkte Abzugsfähigkeit der Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer: Das häusliche Arbeitszimmer eines Steuerpflichtigen stellt dann den Mittelpunkt der betrieblichen und beruflichen Betätigung dar, wenn der Steuerpflichtige dauerhaft, nachhaltig und kontinuierlich, also mehr als 50 v.H. seiner gesamte betrieblichen und beruflichen Betätigung, das Arbeitszimmer nutzt und bei Betätigungen, die auch außerhalb des häuslichen Arbeitszimmers vorgenommen werden, der Schwerpunkt der Betätigung im häuslichen Arbeitszimmer liegt. Der Schwerpunkt der Betätigung wird bestimmt durch das qualitativ für eine steuerbare Tätigkeit wesensmäßige, d. h. das die Tätigkeit prägende, Handeln.

2. Der Schwerpunkt der Tätigkeit der auch im Außendienst, nichtselbständig tätigen Regionaldirektorin einer Versicherung liegt auf den außerhäuslich erbrachten Tätigkeitsfeldern, wenn im häuslichen Arbeitszimmer lediglich die Außendiensttätigkeit vor- und nachbereitet sowie ergänzt wird.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
UAAAB-09260

Preis:
€5,00
Nutzungsdauer:
30 Tage
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Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern, Urteil v. 30.04.2002 - 2 K 491/00

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