1) Eine "Politesse" übt eine Einsatzwechseltätigkeit aus, wenn sie das Dienstgebäude (Straßenverkehrsamt) nur zum Entleeren
ihres elektronischen Erfassungsgerätes aufsucht und dort im übrigen keinen wesentlichen Teil ihrer Arbeitsleistung erbringt.
2) Ein größeres räumliches Gebiet kann nur dann als einheitliche Arbeitsstätte beurteilt werden, wenn es sich um ein zusammenhängendes
Gelände des Arbeitgebers handelt. Ein gesamter Stadtbereich, ein Ballungsgebiet oder der Raum um den Betriebsort im Radius
des üblichen Einzugsbereichs kann nicht als sog. großräumige Arbeitsstätte angesehen werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2001 S. 116 Nr. 3 EFG 2001 S. 65 DAAAB-09231
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