Notwendiger Inhalt einer Steuererklärung und Wirkung einer nicht unterschriebenen Steueranmeldung
Leitsatz
Handelt es sich bei der "Änderung" eines Steuerbescheides tatsächlich um eine erstmalige Steuerfestsetzung, können Zinsen
ausschließlich nach § 233a Abs. 3 AO erhoben werden. Eine Anwendung von § 233a Abs. 5 AO kommt nicht in Betracht.
Eine nicht unterschriebene Umsatzsteuererklärung ist weder als wirksame Steueranmeldung im Sinne des § 168 S. 1 AO noch als
Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung anzusehen. Dieses gilt auch, wenn es sich um eine zustimmungspflichtige
Steueranmeldung im Sinne des § 168 S. 2 AO handelt und das Finanzamt seine Zustimmung erteilt hat.
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