Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist auf Einkommensteuerveranlagung
Leitsatz
1) Die unterschiedlichen Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung einerseits und für die Antragsveranlagung andererseits
sind verfassungsgemäß.
2) Bei einem "Berufsjuristen" kann nicht von vornherein unterstellt werden, daß er steuerliche Vorschriften betreffend materielles
und formelles Recht kennt bzw. sich entsprechend zu informieren hat.
3) Entgegen der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1996 (insb. Seite 2 links oben, 3. Absatz) ist kein strenger Maßstab
anzulegen bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat.
4) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über eine Ausschlußfrist ist, anders als ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlußfrist
oder über materielles Recht, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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