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FG Köln Urteil v. - 8 K 1839/00 EFG 2001 S. 755

Gesetze: EStG § 46 Abs 2, EStG § 46 Abs 2 Nr 8, AO 1977 § 110

Steuerveranlagung

Wiedereinsetzung bei versäumter Antragsfrist auf Einkommensteuerveranlagung

Leitsatz

1) Die unterschiedlichen Fristen für die Abgabe der Einkommensteuererklärung einerseits und für die Antragsveranlagung andererseits sind verfassungsgemäß.

2) Bei einem "Berufsjuristen" kann nicht von vornherein unterstellt werden, daß er steuerliche Vorschriften betreffend materielles und formelles Recht kennt bzw. sich entsprechend zu informieren hat.

3) Entgegen der Anleitung zur Einkommensteuererklärung 1996 (insb. Seite 2 links oben, 3. Absatz) ist kein strenger Maßstab anzulegen bei der Prüfung der Frage, ob der Steuerpflichtige die Antragsfrist unverschuldet versäumt hat.

4) Ein unverschuldeter Rechtsirrtum über eine Ausschlußfrist ist, anders als ein Irrtum über das Wesen einer Ausschlußfrist oder über materielles Recht, einer Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zugänglich.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:



Fundstelle(n):
EFG 2001 S. 755
WAAAB-09203

Preis:
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Nutzungsdauer:
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FG Köln, Urteil v. 24.10.2000 - 8 K 1839/00

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