Einstellung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen während eines Einigungsversuchs nach § 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO geboten?
Leitsatz
1) Das Scheitern eines außergerichtlichen Schuldenbereinigungsverfahrens sowie der damit verbundene Verlust der Restschuldbefreiung
stellen keine unangemessenen Nachteile i.S. des § 258 AO dar.
2) Auch aus Billigkeitsgesichtspunkten ist ein Vollstreckungsaufschub in diesen Fällen nicht geboten.