2) Die Altersentschädigung von Abgeordneten nach § 38 Abs. 2 AbgG unterliegt in voller Höhe der Besteuerung. Dies gilt auch
für den Teil der Altersversorgung, der auf den nach Diätengesetz 1968 geleisteten eigenen Beiträgen des Abgeordneten beruht,
wenn der Abgeordnete eine einheitliche Altersentschädigung nach § 38 Abs. 2 AbgG erhält, weil er von den Optionsmöglichkeiten
nach § 38 Abs. 3, 4 AbgG keinen Gebrauch gemacht hat.