Ablaufhemmung nach Verschiebung des Prüfungsbeginns
Leitsatz
Der Ablauf der Verjährungsfrist für die nach der Prüfungsanordnung zu prüfenden Steuern wird gemäß § 171 Abs. 4 AO gehemmt,
wenn der Beginn der Außenprüfung hinausgeschoben wird, weil der Steuerpflichtige die - rechtmäßige - Festlegung des Prüfungsbeginns
angefochten und deren Aussetzung der Vollziehung beantragt hat. Dies gilt nicht, wenn die Festlegung des Prüfungsbeginns rechtswidrig
ist und der Steuerpflichtige mit einem dagegen gerichteten Einspruch, verbunden mit einem Antrag auf Aussetzung der Vollziehung
tatsächlich eine Verschiebung des Prüfungsbeginns erreicht.
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