Steuerfreiheit von Einkünften nach dem Auslandstätigkeitserlass
Leitsatz
Bei einer Freistellungsbescheinigung des Betriebstättenfinanzamts des Arbeitgebers auf Grundlage der Ziffer VI 1 des ATE handelt
es sich nicht um einen Grundlagenbescheid, der für das Veranlagungsfinanzamt des Arbeitnehmers bindende Wirkung im Hinblick
auf die begehrte Freistellung der betreffenden Einkünfte entfaltet.
Der Erlass aus volkswirtschaftlichen Gründen nach § 34c Abs. 5 EStG i.V.m. dem ATE setzt keine drohende Doppelbesteuerung
und damit keine tatsächliche Besteuerung im ausländischen Tätigkeitsstaat voraus.
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