Gesetze: DBA-Frankreich (1959) Art 9 Abs 2 DBA-Frankreich (1959) Art 9 Abs 5
Ausland
Anspruch auf Erstattung von Kapitalertragsteuer eines still Beteiligten nach DBA-Frankreich (1959)
Leitsatz
Gemäß Art. 9 Abs. 5 Satz 1 DBA-Frankreich (1959) durfte Deutschland 25 v.H. Quellensteuer des Bruttobetrags der nach dem
ausgeschütteten Dividenden erheben, wenn die Dividenden von einer in Deutschland ansässigen Kapitalgesellschaft an eine in
Frankreich ansässige Kapitalge-sellschaft ausgeschüttet wurden, der französichen Gesellschaft mind. 25 v.H des Gesesellschaftska-pitals
der deutschen Gesellschaft gehörten und solange der Körperschaftsteuersatz für ausgeschüttete Gewinne in Deutschland mind.
20 v.H. niedriger als der Steuersatz für nicht ausgeschüttete Gewinne war. Zu den Dividenden i.S. des Art. 9 Abs. 5 Satz 1
DBA-Frankreich (1959) zählten Erträge eines stillen Gesellschafters auch dann, wenn der stille Gesellschafter zugleich eine
Schachtelbeteiligung an der Gesellschaft hielt.
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