Bestandskraft der Anrechnungsverfügung bzgl. in der Schweiz gezahlter Körperschaftsteuer
Leitsätze
1. Eine Anrechnungsverfügung kann durch nachfolgenden Abrechnungsbescheid nur bei Vorliegen der Tatbestandsvoraussetzungen
der §§ 130, 131 AO geändert werden, da bei Erlaß des Abrechnungsbescheids eine Bindung an die zuvor ergangene Abrechnungsverfügung
besteht.
2. Nach § 32 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. e EStG entfällt eine Anrechnungsmöglichkeit dann, wenn dem anderen Vertragsstaat nach einem
Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) ein Besteuerungsrecht zusteht, wobei es sich nicht um ein ausschließliches
Besteuerungsrecht handeln muß.
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