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FG Köln Urteil v. - 5 K 3894/01 EFG 2003 S. 1645

Gesetze: GrEStG § 1 Abs 1 S 1, GrEStG § 8, GrEStG § 9 Abs 1, GrEStG § 9 Abs 1 Nr 1, BGB § 93, BGB § 94 Abs 1, BGB § 94 Abs 2, GrEStG § 1 Abs 1

Grunderwerbsteuer:

Einbeziehung des Wertes einer Markise in die Bemessungsgrundlage

Leitsatz

Der Wert einer mitverkauften handelsüblichen Markise, die mangels spezieller und individueller Ausrichtung auf das Gebäude keinen wesentlichen Bestandteil des Gebäudes i.S.d. § 94 Abs. 2 BGB darstellt, ist nicht in die Bemessungsgrundlage gem. § 8 GrEStG einzubeziehen.

Fundstelle(n):
EFG 2003 S. 1645
EFG 2003 S. 1645 Nr. 22
TAAAB-09110

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FG Köln, Urteil v. 20.08.2003 - 5 K 3894/01

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