1) Bei Abfassung des § 107 BewG wollte der Gesetzgeber alle Vermögensverkürzungen und Doppelerfassungen aufgrund von Veränderungen
im Betriebsvermögen zwischen Abschlußtag und Feststellungszeitpunkt verhindern, unabhängig davon, ob sich dieser Zeitraum
auf mehrere Monate oder aber auf nur eine logische Sekunde erstreckt.
2) Eine strafverschärfende Analogie ist zulässig zum Zweck der Vermeidung sachlich nicht gerechtfertigter Vermögensbewertungen,
wenn einwandfrei feststeht, dass eine Gesetzeslücke vorliegt und der im Gesetz zum Ausdruck gekommene gesetzgeberische Plan
erkennbar ist. In diesem Fall wird das Vertrauen des Bürgers in die bestehende - lückenhafte - Gesetzeslage nicht in unzulässiger
Weise berührt.
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