Begriff des Wohnsitzes im Rahmen der unbeschränkten Einkommensteuerpflicht
Leitsatz
1) Im Unterschied zum bürgerlichen Recht, das in bezug auf Begründung, Beibehaltung und Aufgabe des Wohnsitzes auf den rechtsgeschäftlichen
Willen abstellt, ist der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff objektiviert.
2) Der steuerrechtliche Wohnsitzbegriff stellt auf die tatsächliche Gestaltung ab und knüpft an äußere Merkmale an, ohne subjektiven
Momenten oder Absichten Raum zu geben. Hat der Steuerpflichtige eine Wohnung unter Umständen inne, die den Schluß rechtfertigen,
er werde die Wohnung beibehalten und benutzen, kommt dem Willen des Steuerpflichtigen, an diesem Platz keinen Wohnsitz zu
begründen, keine Bedeutung zu.
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