Kindergeldanspruch von sog. Ortskräften im diplomatischen Dienst
Leitsatz
1) Zur Begründung eines Anspruchs auf Kindergeldzahlung
muß ein vorgelegtes Dokument nicht unbedingt die in § 62 Abs. 2 Satz
1 EStG genannten Bezeichnungen "Aufenthaltsberechtigung” oder
"Aufenthaltserlaubnis” tragen. Ein "Dienstvisum” oder ein "gelber
Ausweis” einer sog. Ortskraft bei einer diplomatischen Mission
erfüllt die Voraussetzungen des § 62 Abs. 2 Satz 1 EStG ebenfalls.
2) Ein Verweis auf die Notwendigkeit einer Aufenthaltsgenehmigung
im Sinne des § 5 Nr. 1 oder 2 AuslG verstößt gegen Treu und
Glauben (venire contra factum proprium), wenn einerseits die
"Freistellung” von ausländerrechtlichen Genehmigungen erfolgt,
andererseits aber für die Gewährung von Kindergeld wiederum auf diese
Genehmigungen verwiesen wird.
3) Bei der Ermittlung des Vorliegens eines "Verbleibes auf
Dauer” ist aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität das
Ausländerrecht im Kindergeldverfahren nicht eigenständig zu
prüfen. Da der "gelbe Ausweis” auch an ständig ansässige
Personen ausgegeben wird, wird der Umstand der "ständigen
Ansässigkeit” zugunsten des Inhabers widerleglich vermutet.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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